Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?
Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt im seit dem 1.7.2004 gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sind durch das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vorgesehen. Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.
Ab dem 1.7.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen.
Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen. Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig.
Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig. Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.
Was ist Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe, was ist Beratungshilfe?
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. In Familiensachen kommt unter Vorliegen der Voraussetzungen, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Die Gewährung von Prozesskosten- oder Verfahrenshilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten bei vorhandenem Einkommen gegebenenfalls in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.
Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Amtsgerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Berechtigungsschein für Beratungshilfe).
Hierfür ist dann nur ein eigener Kostenanteil von 15,00 € vom Rechtsuchenden selbst zu tragen.
Beratungsmandat
Für eine beratende Tätigkeit, also eine mündliche oder schriftliche Beratung nur gegenüber dem Mandanten, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190,– Euro (Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?
Die Gebühren in Strafsachen sind im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses und die Gebühren in Bußgeldsachen sind im Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.
Die Gebühren in Strafsachen sind abhängig von der Entwicklung der Angelegenheit. Es wird unterschieden zwischen dem Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren) und dem Verfahren vor Gericht in der jeweiligen Instanz wie z.B. Amtsgericht oder Landgericht. Neben der Grundgebühr können hier jeweils noch weitere Gebühren u.a. die Verfahrensgebühr, Einstellungsgebühr oder Terminsgebühr/en (abhängig von der Anzahl der Verhandlungstage) entstehen.
Die entstehenden Vergütungsansprüche sind vom Auftraggeber in Strafsachen grundsätzlich selbst zu tragen. Bei Freispruch kommt ein, gegebenenfalls nur teilweiser Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse in Betracht.
Übernahme von Pflichtverteidiger Mandaten:
Der Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz betragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse. Bei Verurteilung hat der Verurteilte auch die Kosten der Pflichtverteidigung zu tragen.
Es kann zusätzlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden.
Beratungshilfe in Strafsachen
In Strafsachen erhält der Rechtssuchen keine Beratungshilfe für eine über eine Beratung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts. Auch hierfür ist ein eigener Kostenanteil von 15,00 € vom Rechtsuchenden selbst zu tragen.
Aktualisiert am 03.12.2024